Regelwerke

Ob eine Notbeleuchtung erforderlich bzw. vorgeschrieben ist oder nicht, ist Aufgabe gesetzlicher und weiterer Vorschriften des Unfallverhütungsrechtes, des Arbeitsschutzrechtes und des Baurechts, die in nahezu allen europäischen Ländern existieren.

Wenn eine Notbeleuchtung erforderlich bzw. vorgeschrieben ist, gelten

  • für die lichttechnischen Anforderungen an die Notbeleuchtung die europäische Norm EN 1838 (Oktober 2013)

  • für die Sicherheit bei Stromausfall in Sportstätten zusätzlich EN 12193

  • für die elektrotechnischen Anforderungen die europäische Norm EN 50172 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“, in Deutschland als DIN EN 50172, Ausgabe 2005 – 01 (früher VDE 108, Teil 100), in der Schweiz als SN EN 50172, Ausgabe 2004-08 veröffentlicht

  • für die Leuchten EN 60598-2-22 „Leuchten – besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung“

  • für die Kennzeichnung der Rettungswege die internationale Norm ISO 3864, „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen“, die in Deutschland als DIN ISO 3864 veröffentlicht ist.

  • In Deutschland gilt außerdem DIN 4844 „Sicherheitskennzeichnung“ und die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A8 (früher VBG 125).

Die im Anhang von EN 1838 aufgeführten sogenannten A-Abweichungen zeigen, dass in einigen Ländern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen abweichende Beleuchtungsniveaus vorgeschrieben sind. Es sind also zusätzlich zu den aufgeführten Normen noch länderspezifische Gesetze und Regelungen zur Notbeleuchtung zu berücksichtigen.

Den nachfolgenden Mindestanforderungen an die Notbeleuchtung liegen die Festlegungen von EN 1838 zugrunde, die jedoch nur für Räume gelten, in denen keine zusätzlichen Sichtbehinderungen etwa durch Rauch, Dunst oder Verqualmung vorliegen. Ein durch Brand ausgelöster Ausfall der allgemeinen Stromversorgung kann die Fluchtbedingungen wesentlich dadurch beeinträchtigen, dass die Personen wegen stark eingeschränkter Sichtweite die Orientierung verlieren und die Rettungswegkennzeichnung, die sich nach EN 1838 mindestens 2 m über dem Boden befinden muss, nicht erkennen.

Rauch steigt schnell in die oberen Raumschichten und bildet bis etwa 0,5 m über dem Boden eine „raucharme“ Zone. In diesem Bereich sollen Sicherheitsleitsysteme angeordnet werden, die zu den Fluchtwegen führen.

Elektrische Anforderungen an Notbeleuchtungsanlagen siehe Kapitel „Notbeleuchtungsanlagen")