Umweltverträgliche Entsorgung

In Europa gilt die Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Diese Richtlinie ist in nationale Gesetze der EU-Staaten umgesetzt.

Eng mit der Richtlinie über die Altgeräte steht auch die Stoffverbotsrichtlinie 2011/65/EU vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS – Restriction of Hazardous Substances). Danach dürfen in Verkehr gebrachte Elektro- und   Elektronikgeräte nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PBDE) bzw. nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozente Cadmium je homogenen Werkstoffs enthalten. Die Gewichtsprozente gelten für alle Leuchten und Lampen einschließlich der elektronischen Komponenten. Für Leuchtstofflampen und Kompakt-Leuchtstofflampen sind gewisse Ausnahmen hinsichtlich der Quecksilbermenge je Lampe zulässig.

In Deutschland sind beide Richtlinien durch das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und  die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“ in seiner derzeitigen Fassung vom 20. Oktober 2015 umgesetzt.

 

Hauptziele dieser Gesetze sind die

  • Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten

  • Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung, durch Vorgabe von Sammel-, Verwertungsund Recyclingquoten (z. B. sollen mindestens 4 kg Altgeräte je Bewohner und Jahr gesammelt und einer entsprechenden Verwertung zugeführt werden) und

  • Verringerung des Schadstoffgehalts der Geräte.

Die Verpflichtung für die Entsorgung, d. h. für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Geräte Verantwortung zu übernehmen, soll die Hersteller dazu zwingen, den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte in ihre Kalkulation einzubeziehen. Damit macht der Gesetzgeber die Hersteller der Geräte für deren Endsorgung verantwortlich. Der private Verbraucher erhält das Recht, die Elektro- bzw. Elektronik-Altgeräte kostenlos an bestimmten Sammelstellen abgeben zu können. Für gewerblich genutzte Altgeräte sollen Art und Ort sowie die Kosten der Rücknahme der Altgeräte zwischen dem Hersteller oder seiner Verbände und den Endnutzern frei vereinbart werden können.

Von der Richtlinie sind betroffen:

  • Leuchten für Leuchtstofflampen, ausgenommen Leuchten in Haushaltungen

  • Stabförmige Leuchtstofflampen

  • Kompakt-Leuchtstofflampen

  • Entladungslampen, einschließlich Natriumdampf- Hochdrucklampen und Metalldampflampen

  • Natriumdampf-Niederdrucklampen

  • Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht.

Ausgenommen sind Glühlampen und alle Leuchten in Haushaltungen.

Abbildung 3.60: Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten mit Rücknahmegarantie

Alle nach dem 13.8.2005 in den Verkehr gebrachten Elektro- bzw. Elektronikgeräte, wozu auch die in der Richtlinie genannten lichttechnischen Produkte gehören, müssen hinsichtlich der Rücknahmegarantie durch den Hersteller gekennzeichnet sein (Bild).

Durch das Verbot der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei der Produktion von Neugeräten sollen Belastungen für Umwelt und Gesundheit von vornherein begrenzt werden und Entsorgungsprobleme gar nicht erst entstehen.

Nach dem in Deutschland gültigen Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz (KrW/AbfG) vom Oktober 1996 gehören PCB-haltige Kondensatoren und Entladungslampen zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, weil sie Schadstoffe, bei Entladungslampen insbesondere Quecksilber, enthalten. Lampen sind verwertbar und müssen deshalb unzerstört zum Entsorger bzw. zur Schadstoffsammelstelle gelangen. Entsorgungspflichtig ist der Abfallerzeuger.

Entsorgung von Lampen

Für die Lampenindustrie gilt der Grundsatz: Trennen, Sammeln, Entsorgen, Recyclen, Verwerten.

Seit Gründung der Arbeitsgemeinschaft Lampen-Verwertung (AGLV) ist in Deutschland ein flächendeckendes System von Lampenentsorgungsunternehmen aufgebaut worden, zu dem spezielle Lampenverwerter und auch Lampenhersteller mit entsprechenden Entsorgungseinrichtungen gehören. Diese Unternehmen sind qualifiziert, zertifiziert und allgemein anerkannt. Sie werden kontinuierlich und unabhängig überwacht. Die Arbeitsgemeinschaft Lampen-Verwertung (AGLV) wurde Ende 1995 unter dem Dach des Fachverbandes Elektrische Lampen im Zentralverband Elektrotechnikund Elektronikindustrie (ZVEI) e.V. gegründet. Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung der umweltverträglichen Verwertung der ausgedienten Entladungslampen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Zu diesem Zweck unterwerfen sich die in der AGLV mitwirkenden Lampenverwerter strengen Zertifizierungskriterien und dokumentieren, dass die Lampenverwertung mit effektiven Verfahren besonders umweltverträglich erfolgt. Bei stabförmigen Leuchtstofflampen wird aufgrund ausgereifter Verfahren ein Verwertungsgrad von fast 100 % erreicht. Nähere Informationen zur Entsorgung von Lampen sind in Form einer Broschüre des ZVEI als pdf-Datei im Download frei erhältlich.

Glühlampen gehören nicht zum Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), sie sind Hausmüll.

Am 15.12.2005 wurde von führenden Lampenherstellern ein Gesellschaftsvertrag bezüglich der Entsorgung von Gasentladungslampen in Deutschland abgeschlossen und das Gemeinschaftsunternehmen „Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH“ gegründet. Dieses Unternehmen organisiert treuhänderisch für die Lampenhersteller die bundesweite Behältergestellung für Entladungslampen an den kommunalen Sammelstellen und deren Abholung sowie die gesamte Entsorgungslogistik. Die anschließende Verwertung der Altlampen erfolgt durch im Wettbewerb stehende Unternehmen. Dieses kollektive Entsorgungs-System stellt sicher, dass seit dem 24.3.2006 die schadstoffhaltigen, entsorgungspflichtigen Gasentladungslampen kostenlos durch den Hersteller, bzw. dessen Beauftragten, zurückgenommen werden. Daneben können auch gewerbliche Sammelstellen, z. B. des Handels und der Entsorgungswirtschaft, eingerichtet werden. Diese Unternehmen müssen sich dazu registrieren lassen.

Entsorgung von Leuchten

Die Richtlinie 2012/19/EU vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) ist in Deutschland durch das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“ 20. Oktober 2015 umgesetzt. Danach müssen Elektroleuchten vom Hersteller bzw. dessen Beauftragten zurückgenommen werden. Die Kosten für die Rücknahme und Verwertung soll nach dem Gesetz der Hersteller bzw. Inverkehrbringer übernehmen. Die notwendigen Einzelheiten, insbesondere über die Arbeit der im Gesetz vorgesehenen „gemeinsamen Stelle“, die die Abholung, Rücknahme und stoffliche Wiederverwertung und weitere Pflichten der Hersteller der Elektrogeräte durchführt und gegenüber den staatlichen Aufsichtsstellen verantwortet, sind in Deutschland wie folgt geregelt:

  • Alle Leuchten aus privaten Haushalten (auch Leuchten für Leuchtstofflampen) sind vom Gesetz ausgenommen. Die Entsorgung obliegt dem Besitzer.

  • Alle Leuchten – technische Leuchten und auch Schmuckleuchten – als Investitionsgüter im gewerblichen Bereich, z. B. auch in Hotels, in der Gastronomie usw., unterliegen dem Gesetz. Wurden diese vor dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht, entsorgt diese der Letztbesitzer.

  • Leuchten aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge (geringe haushaltsübliche Mengen) mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes und können als Haushaltsmüll betrachtet werden. Das gilt z. B. für alle Leuchten in Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Kleinunternehmen usw.

  • Leuchten, die zwar aufgrund ihrer Beschaffenheit mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, jedoch in großen Mengen eingesetzt werden, unterliegen ebenfalls dem Gesetz.

  • Alle entsorgungspflichtigen Produkte, wie technischen Leuchten (Investitionsgüter) und Wohnraumleuchten (Schmuckleuchten), müssen entsprechend gekennzeichnet werden (siehe Bild) und werden aufgrund einer bilateralen Vereinbarung zwischen Nutzer und Hersteller entsorgt.

  • Für die Entsorgung ist auch ein Entsorgungspool möglich. Dabei übernimmt ein Entsorgungsunternehmen alle entsorgungspflichtigen Leuchten und verwertet diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

  • Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer (Vertreiber) muss sich beim Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registrieren lassen und erhält eine Registriernummer, die im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen ist.

  • Die Produkte müssen entweder mit genauen Angaben über Hersteller, Registriernummer usw. oder durch das Symbol (siehe Bild) gekennzeichnet sein.

Leuchten, die dem Gesetz unterliegen, sind den Sammelstellen zuzuführen. Leuchten, die nicht dem Gesetz unterliegen, sind Hausmüll.

Registrierung: Hersteller und Importeure, die rücknahmepflichtige Produkte in einem EU-Land in Verkehr bringen, müssen sich bei einer zuständigen, staatlichen Stelle in dem jeweiligen Land registrieren lassen. In Deutschland ist TRILUX im EAR-Register verzeichnet und hat eine WEE-Reg-Nr. erhalten, die in den betreffenden Geschäftspapieren aufgeführt wird.

TRILUX-Auslandsgesellschaften lassen sich in den betreffenden Länder registrieren.

Kennzeichnung: Technische Leuchten und medizinische Versorgungseinrichtungen mit Beleuchtungseinrichtungen, die der Kennzeichnungspflicht unterliegen, werden mit dem Symbol gemäß Bild (durchgestrichene Mülltonne) gekennzeichnet und zwar überwiegend auf dem Typenschild.

Rücknahme: Hinsichtlich der Rücknahmeverpflichtung hat TRILUX mit der Firma ISD Interzero-Dienstleistungs GmbH in Köln einen Vertrag (Entsorgungspool) abgeschlossen, die die Rücknahme und Entsorgung von TRILUX-Leuchten in Deutschland übernimmt. Unter www.interzero.de kann die nächstgelegene Annahmestelle ermittelt werden. In anderen Ländern der EU sind ähnliche Branchenlösungen realisiert bzw. werden angestrebt.

Entsorgung von Kondensatoren

Leuchten mit induktiven Vorschaltgeräten benötigen zur Kompensation der Blindleistung Kompensationskondensatoren.

Seit etwa 1930 wurden in vielen Industrieländern bei der Produktion von Starkstrom-Kondensatoren polychlorierte Biphenyle (PCB) als flüssiges Dielektrikum verwendet. Sie zeichnen sich durch hohe elektrische Stabilität und schwere Entflammbarkeit aus. Ende der 60er Jahre wurde erkannt, dass polychlorierte Biphenyle hochgradig toxisch, biologisch schwer abbaubar und ökologisch bedenklich sind. Die Verwendung von PCB wurde 1978 in der Bundesrepublik Deutschland auf bestimmte Anwendungsgebiete (sog. „geschlossene Systeme“), zu denen auch Kondensatoren gehören, beschränkt. Ende der 70er Jahre wurde deutlich, dass sich PCB bei hohen Temperaturen, wie sie z. B. bei Umgebungsbränden auftreten können, zersetzt. Bei bestimmten Temperaturen können Polychlordibenzodioxine (PCDD) und Polychlordibenzofurane (PCDF) freigesetzt werden, von denen toxische Gefahren ausgehen. Diese Erkenntnisse haben dazu geführt, dass die Produktion von PCB in der Bundesrepublik Deutschland 1982 eingestellt wurde. Gleichzeitig haben auch die Hersteller von Starkstrom-Kondensatoren – ohne dass ein behördliches Verwendungsverbot vorlag – auf den Einsatz polychlorierter Biphenyle verzichtet, weil Ersatzstoffe mit annähernd gleichen dielektrischen Eigenschaften auf den Markt kamen.

Nach der PCB-Abfallverordnung, die in Deutschland seit dem 30.6.2000 in Kraft ist, ist grundsätzlich die Verwendung von Erzeugnissen mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 mg/kg verboten.

Nach dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz mit den entsprechenden Rechtsverordnungen muss der Besitzer bzw. der Betreiber von PCB-haltigen Materialien bzw. Geräten die ordnungsgemäße Entsorgung veranlassen. PCB-kontaminierte Feststoffe werden in einer Untertage-Deponie endgelagert, PCB-haltige Flüssigkeiten werden in Hochtemperaturöfen verbrannt. Für die Vorbehandlung, Verpackung und den Transport sind grundsätzlich konzessionierte Abfallvorbehandlungs-, Transport- und Entsorgungsunternehmen einzuschalten.

Entsorgung von Verpackungen

Die Entsorgung der Verpackung von Leuchten wird in Deutschland aufgrund der Verpackungsverordnung von 1991 einheitlich von der Firma INTERZERO AG, Köln, einem überregionalen Unternehmen mit regionalen Entsorgern, übernommen.