Leuchten

Seit dem Ende des 19. Jahrhunderts sind in den Industrieländern in erheblichem Umfang elektrotechnische Anlagen errichtet worden, darunter auch viele Beleuchtungsanlagen. In dieser Zeit sind in den Ländern voneinander unabhängig Rahmenbedingungen erarbeitet und als nationale Normen festgelegt worden.

Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1957/58 wuchs der handelspolitische Druck, die Normen an einander anzupassen (zu harmonisieren). Die Harmonisierung der betreffenden Normen nimmt einige Zeit in Anspruch, wobei die Dauer dafür im Einzelfall wesentlich vom Aufwand für die Umstellung auf die neue Norm bestimmt wird.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Normung bzgl. der Sicherheit im Sinne des Schutzes der Anwender,  weshalb diese durch Errichtungsvorschriften geregelt ist. Die zwei vorrangigen Schutzziele in den  Errichtungsvorschriften für elektrische Anlagen sind:

  • Elektrische Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Personen und Nutztiere durch gefährliche Körperströme nicht gefährdet werden.

  • Elektrische Anlagen dürfen nicht durch unzulässig hohe Temperaturen Gefahren für Sachwerte hervorrufen.

Aus diesen Grundsätzen leitet sich auch die Frage der Verbindlichkeit der Errichtungsvorschriften, z. B. DIN VDE 0100, ab. Im Gegensatz zu den meisten nationalen und europäischen Normen anderer Sachgebiete, z. B. der Beleuchtungstechnik (siehe Kapitel, „Gütemerkmale der Beleuchtung”), die als allgemeiner Stand der Technik eher empfehlenden Charakter haben, enthalten die Vorschriften für das Errichten von Elektroanlagen, einschließlich ihrer Komponenten, sicherheitstechnische Festlegungen, die meist aufgrund von Gesetzen und  Verordnungen als allgemein anerkannter Stand der Technik mindestens einzuhalten sind.

Für Beleuchtungsanlagen bedeutet Sicherheit im Sinne der Errichtungsvorschrift:

  • elektrische Sicherheit,

  • thermische Sicherheit,

  • mechanische Sicherheit.

Die

  • Sicherheit bezüglich elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV) und die

  • photobiologische Sicherheit

Für diese Aspekte bestehen klare Definitionen, wie die Betriebsmittel der Beleuchtungsanlage in Bezug auf diese zu prüfen sind. Die Verfahren der Prüfung, Klassifizierung und Kennzeichnung bzgl. der vier erstgenannten Kriterien sind in der Norm EN 60598-1 „Leuchten - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen” (identisch VDE 0711-1) dokumentiert. Auch für die elektromagnetische Sicherheit bestehen Prüfnormen, denen die Produkte entsprechen müssen, wenn sie auf dem europäischen Markt angeboten werden (siehe Kapitel „CE-Zeichen für Leuchten”).

Die photobiologische Sicherheit ist ein aktuell zunehmend zu berücksichtigender Aspekt in der Leuchtenprüfung. Die gestellten Anforderungen beziehen sich auf die Gefährdung des Anwenders durch das von der Leuchte erzeugte Licht, insbesondere auf die Gefährdung seiner Augen in Hinblick auf die spektrale Zusammensetzung des Lichtes und die in der Anwendung auftretenden Leuchtdichten. Dieser Aspekt ist mit der LED als neues, hocheffizientes Leuchtmittel in den Fokus der Normung gekommen, ist aber ebenfalls bei Einsatz vieler Hochdruck-Entladungslampen zu berücksichtigen.

Für die

  • Sicherheit gegen chemische und sonstige Einwirkungen

gibt es keine allgemeinen Prüfnormen, da jeweils die Anwendung und die spezifischen Einwirkungen zu  berücksichtigen sind. Für ihre Beurteilung ist der anwendungstechnische Sachverstand des Errichters der elektrischen Anlage vor Ort gefordert.

Zwischen den Kapiteln sicherheitsrelevanter Aspekte befinden sich immer auch weitere Abschnitte mit anwendungstechnischen Hinweisen bzgl. lichttechnischer, mechanischer, thermischer, akustischer, lufttechnischer und elektrotechnischer Eigenschaften. Diese betreffen das Material, den konstruktiven Aufbau, die Montage, den Anschluss und den Betrieb von Leuchten.

Die beschriebenen Eigenschaften können als allgemeine anwendungsspezifische Auswahlkriterien betrachtetet werden. Ihre Berücksichtigung soll helfen, Probleme bei der Errichtung und Inbetriebnahme zu vermeiden und einen performanten Betrieb der Beleuchtung zu gewährleisten. In Einzelfällen kann Nichtbeachtung auch zu Sicherheitsrisiken führen, die nicht durch normative Vorgaben vermieden werden können.

Die nachfolgenden Abschnitte erläutern,

  • welche Prüfverfahren auf Leuchten (durch den Hersteller) anzuwenden und zu dokumentieren sind,

  • welche erforderlichen Kennzeichnungen der Produkte daraus folgen, und

  • wie darüber hinaus die Qualität der Produkte im Sinne des größtmöglichen Verbraucher- und Anwendernutzens optional zusätzlich gekennzeichnet werden kann.

Die Kennzeichnung erfolgt teilweise auf dem Typenschild der Leuchte und teilweise in der vom Hersteller  beigestellten Dokumentation des Produktes. Diese kann in Form von Montage- und Bedienungsanleitungen, bzw. Datenblättern vorliegen.

Wenn Leuchten in Anwendungen mit besonderen Umgebungsbedingungen betrieben werden, bestehen für sie häufig spezifische, erhöhte Sicherheitsanforderungen. Solche Anwendungen und die ggf. dort anzuwendenden Normen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln werden im Kapitel 6 behandelt.

Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit z. B. bezüglich der Forderungen aus Normen, Vorschriften und Empfehlungen erhoben. Im Zweifelsfall sind die zuständigen Aufsichtsorgane, z.B. Gewerbeaufsichtsämter, Überwachungsvereine, Berufsgenossenschaften zu befragen.